Wie hoch ist das zulässige Gesamtgewicht des Zuges?

29. Juni 2015 um 8:30

Gesamitgewicht des ZugesBei vielen Fahrzeugen ist das zulässige Gesamtgewicht des Zuges in den Papieren angegeben. Eine maximale Anhängelast kann dann je nach Beladungszustand des Fahrzeuges unter Umständen nicht voll ausgeschöpft werden. Das Gesamtgewicht eines Zuges muss mit den tatsächlichen Gewichten von Fahrzeug und Anhänger bestimmt werden und darf die Angaben aus den Fahrzeugpapieren nicht überschreiten.

Wichtig für die Berechnung sind Daten aus den Fahrzeugpapieren:

    •  das zulässige Gesamtgewicht des Zuges
    • die zulässige Anhängelast
    • das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs
    • das Leergewicht des Zugfahrzeuges

Am leichtesten lässt sich das zulässige Gesamtgewicht eines Zuges an verschiedenen Beispielen erklären:Wenn das zulässige Gesamtgewicht Ihres Zuges, also Zugfahrzeug und Anhänger, 3000 kg beträgt, müssen Sie zur Berechnung der maximalen Anhängelast das tatsächliche Gewicht  des Fahrzeuges einschließlich aller Passagiere abziehen. Wenn dies beispielsweise bereits 2000 kg ausmacht, dann darf der Anhänger mit Beladung noch maximal 1000 kg wiegen. Dies jedoch ist außerdem auch von der Anhängelast ab. Wenn diese auf 750 kg festgelegt ist, so darf der Anhänger mit der Ladung nur 750 kg wiegen und das zulässige Gesamtgewicht kann nicht ganz aufgeschöpft werden.Wenn die Anhängelast jedoch über den verbleibenenen 1000 kg liegt, so kann diese nicht ausgeschöpft werden, da das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht überschritten werden darf.

Schnell erkennt man, das zulässige Gesamtgewicht des Zuges sollte unbedingt vor dem Fahren mit Anhänger berechnet werden und nicht außer Acht gelassen werden. Achten Sie beim nächsten Mal einmal drauf!

Anhänge- und Stützlasten – was ist das eigentlich?

5. Februar 2015 um 16:39

Stützlasten

Im Zusammenhang mit Anhängerkupplungen sind auch die Begriffe Anhängelast und Stützlast für den Anhängerbetrieb wichtig und werden immer wieder erwähnt. Doch was ist eigentlich die Anhängelast und was genau muss man für die Stützlast eigentlich wissen?

Die maximal zulässigen Werte für Anhängelast und Stützlast werden vom Fahrzeughersteller für das jeweilige Fahrzeug festgelegt und sind in den Fahrzeugpapieren vermerkt. Welche Werte für Euer Fahrzeug richtig und korrekt sind, könnt Ihr in Euren Fahrzeugpapieren nachlesen.

Die zulässige Anhängelast

Als zulässige Anhängelast bezeichnet man die maximale Last, die ein Zugfahrzeug ziehen darf.
Die Gesamtmasse des beladenen Anhängers, also das Gewicht, darf die maximal zulässige Anhängelast des Fahrzeuges nicht überschreiten. Wie Ihr die maximal zulässige Anhängelast berechnen könnt, könnt Ihr am besten in unseren FAQ nachlesen. Dort findet Ihr verschiedene Beispiele für eine solche Berechnungen.

Die Stützlast

Die Stützlast auf der anderen Seite ist die Last, die bei Anhängern von oben auf die Anhängerkupplung einwirkt. Durchschnittlich liegen die maximalen Stützlasten für Zugfahrzeuge und Anhänger zwischen 50 und 100 kg. Auch die Stützlast darf nicht überschritten werden, aus Gründen des Fahrverhaltens solltet Ihr die Stützlast jedoch möglichst ausnutzen.

Im Einzelfall können die Werte für die Anhängerkupplungen natürlich von den Fahrzeugwerten abweichen. Maßgebend sind jedoch immer die für das Fahrzeug festgelegten Werte aus Euren Fahrzeugpapieren. Wir empfehlen Euch außerdem das tatsächliche Gewicht des beladenen Anhängers und die Stützlast vor längeren Fahrten zu ermitteln und wünschen Euch eine allzeit sichere Fahrt!

Ihr benötigt noch eine AHK für Euren Ausflug mit dem Anhänger? Im MVG-Shop findet Ihr für jedes Modell die passende Anhängerkupplung.

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Die Zulassung: Wann muss eine AHK eingetragen werden?

2. Februar 2015 um 12:29

Zulassung AHK

Die neue Anhängerkupplung ist gekauft und montiert. Und jetzt? Direkt losfahren oder fehlt da noch etwas? Früher einmal mussten neue Anhängerkupplungen nach der Montage von einer amtlichen Prüfstelle abgenommen werden. Ist das heute noch notwendig? Nein. Zumindest nicht bei unseren MVG-Produkten aus dem MVG-Onlineshop.

Eine AHK von MVG

Wenn Ihr eine Anhängerkupplung von MVG kauft, haben wir bereits das Wichtigste erledigt. Das Genehmigungsverfahren ist in unsere Entwicklung integriert und so gewährleisten wir bereits die Abnahme durch die Prüfstelle.

Abschließend wird unsere Abnahme zusätzlich durch einen Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftverkehr geprüft. Dies wird dann entsprechend in unserer Montage- und Betriebsanleitung der jeweiligen Anhängerkupplung vermerkt. Bei Anhängerkupplungen, die nach der Regelung ECE 55  beziehungsweise zuvor die 94/20/EG genehmigt wurden, ist eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere neu angebauter oder eingebauter Anhängerkupplungen nicht mehr erforderlich.

Bei den MVG-Produkten entfällt also das Vorstellen des Fahrzeugs bei einer Prüfstelle und auch das Eintragen der MVG-Anhängerkupplung in die Fahrzeugpapiere ist nicht mehr notwendig. Aber nicht vergessen: Die Montage- und Betriebsanleitung unserer Anhängerkupplung müsst Ihr dennoch Euren Fahrzeugpapieren beifügen und diese immer im Fahrzeug mitführen.

Und was mache ich bei Produkten, die nicht von MVG sind oder noch keine EU-Zulassung haben?

Verfügt die Anhängerkupplung nicht über eine EU-Zulassung, ist auch weiterhin eine Anbaumaßnahme über den ordnungsgemäßen Anbau durch eine anerkannte Prüfstelle wie den TÜV oder die Dekra notwendig. Wenn Ihr ein neues Teil an Euer Auto anbaut oder eine Änderung am Auto vornehmt, so muss diese dann von einer solchen Prüfstelle abgenommen werden. So sieht es auch bei dem Anbau einer neuen Anhängerkupplung aus, die noch keine EU-Zulassung hat. Bei Anhängerkupplungen greift dabei das Teilegutachten für nachträglich eingebaute Teile. Dies ist ein nationales Verfahren, das dazu dient, zulassungspflichtige Teile ohne ECE zu prüfen und für Euch einzutragen.

So kommt man nach dem Einbau des neuen Teils um eine Abnahme durch die Prüfstelle nicht herum und muss einen kurzen Besuch beim zuständigen Zulassungsstelle einplanen. Versäumt es nicht, zuvor bei der zuständigen Prüfstelle noch einmal nachzufragen.

 
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